Allgemeine Einkaufsbedingungen der Fukan Plastics GmbH


(Stand: 18.01.2021)

I. Geltungsbereich

1. Die nachfolgenden Bedingungen der Fukan Unternehmensgruppe (im folgenden Fukan genannt) gelten für alle

zwischen Fukan und dem Verkäufer abgeschlossenen Verträge über die Lieferung  von Waren, Produkten und  

sonstigen Leistungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal

ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Verkäufers, die Fukan nicht ausdrücklich

anerkennt, sind für Fukan unverbindlich, auch wenn sie ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die Bedingungen

von Fukan gelten auch dann, wenn Fukan die Lieferung des Verkäufers in Kenntnis entgegenstehender oder von

ihren Bedingungen abweichender Bedingungen vorbehaltlos annimmt.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen Fukan und dem Verkäufer im Zusammenhang mit den Kaufverträ-

gen getroffen werden, sind in den Kaufverträgen, diesen Bedingungen und den Angeboten von Fukan

schriftlich niedergelegt.

II. Angebot und Vertragsschluss

1. An das Angebot für den Abschluss eines Kaufvertrages (Bestellung) ist Fukan zwei Wochen gebunden.  

Der Verkäufer kann nur innerhalb dieser zwei Wochen das Angebot durch schriftliche Erklärung     

gegenüber Fukan annehmen.

2. Zeichnungen, Pläne und sonstige Unterlagen, die zur Bestellung gehören, bleiben im Eigentum von Fukan,

die sich alle Urheberrechte an diesen Unterlagen vorbehält. Nimmt der Verkäufer die Angebote von Fukan nicht  

innerhalb der Frist gemäß Abschnitt 2 Ziff. 1an, sind diese Unterlagen unverzüglich an Fukan zurückzusenden.

III. Zahlungen

1. Der von Fukan in der Bestellung ausgewiesene Preis ist verbindlich und gilt frei Haus, sofern zwischen den

Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Die Verpackungskosten sind im Preis eingeschlossen.

Der Preis versteht sich einschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Sämtliche Rechnungen des Verkäufers haben die von Fukan angegebene Bestellnummer auszuweisen.

2. Fukan zahlt, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung mit dem Verkäufer getroffen wurde,

innerhalb von vierzehn Werktagen, gerechnet ab Lieferung der Ware durch den Verkäufer und Rechnungserhalt  

mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.

3. Fukan stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in vollem Umfang zu.

Fukan ist berechtigt, sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne Einwilligung des Verkäufers

abzutreten. Der Verkäufer ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung von Fukan

Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.

IV. Lieferfrist

1. Die von Fukan in der Bestellung angegebene Lieferfrist oder das angegebene Lieferdatum sind für den

Verkäufer verbindlich.

2. Gerät der Verkäufer in Verzug, stehen Fukan die gesetzlichen Ansprüche zu. Macht Fukan  

Schadensersatzansprüche geltend, ist der Verkäufer zum Nachweis berechtigt, dass er die

Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

V. Gewährleistung/Haftung

1. Fukan ist verpflichtet, die Ware ab Ablieferung durch den Verkäufer innerhalb einer angemessenen

Frist auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln

ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von drei Arbeitstagen ab Ablieferung der Ware von Fukan abgesandt

    wird und diese dem Verkäufer anschließend zugeht; die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig,

wenn der Fukan sie innerhalb von drei Arbeitstagen ab deren Entdeckung absendet und diese dem  

Verkäufer anschließend zugeht.

2. Fukan stehen die gesetzlichen Mängelansprüche gegenüber dem Verkäufer zu und der Verkäufer haftet

gegenüber Fukan im gesetzlichen Umfang. Die Verjährung für Mängelansprüche beträgt 36 Monate ab

Gefahrübergang, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

VI. Haftung des Verkäufers/Versicherungsschutz

1. Wird Fukan aufgrund eines Produktschadens, für den der Verkäufer verantwortlich ist, von Dritten auf

Schadensersatz in Anspruch genommen, hat der Verkäufer Fukan auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen

Dritter einschließlich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche freizustellen,

wenn der Verkäufer die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt hat.

2. Muss Fukan aufgrund eines Schadensfalls i.S.v. Abschnitt VI Ziff. 1 eine Rückrufaktion durchführen,  

ist der Verkäufer verpflichtet, Fukan alle Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit

der von ihr durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Fukan wird, soweit es ihr möglich und zeitlich zumutbar ist,

den Verkäufer über den Inhalt und den Umfang der Rückrufaktion unterrichten und ihm Gelegenheit zur

Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von Fukan bleiben hiervon unberührt.

3. Der Verkäufer ist verpflichtet, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer für die Ware angemessenen   

Deckungssumme pro Personen/Sachschaden abzuschließen und aufrecht zu halten (Die Fixierung der Deckungs-

summe ist von dem jeweiligen Produkt abhängig und individuell festzulegen). Weitergehende gesetzliche

Ansprüche von Fukan bleiben hiervon unberührt.

4. Wird Fukan von dritter Seite in Anspruch genommen, weil die Lieferung des Verkäufers ein gesetzliches

Schutzrecht des Dritten verletzt, verpflichtet sich der Verkäufer, Fukan auf erstes Anfordern von diesen

Ansprüchen freizustellen, einschließlich aller notwendigen Aufwendungen, die Fukan im Zusammenhang mit der

Inanspruchnahme durch den Dritten und deren Abwehr entstanden sind, es sei denn, der Verkäufer hat nicht

schuldhaft gehandelt. Fukan ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers die Ansprüche des

Dritten anzuerkennen und/oder Vereinbarungen mit dem Dritten bezüglich dieser Ansprüche abzuschließen.

Die Verjährung für diese Freistellungsansprüche beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

VII. Geheimhaltung/Eigentumsvorbehalt

Alle von Fukan erhaltenen Teile und Unterlagen bleiben Eigentum von Fukan. Der Verkäufer darf diese nur mit

schriftlicher Einwilligung von Fukan außerhalb dieses Vertrages verwerten und/oder an Dritte weitergeben bzw.

diese Dritten zugänglich machen. Nach Erfüllung des jeweiligen Vertrages hat der Verkäufer diese auf eigene

Kosten unverzüglich an Fukan zurückzugeben.

VIII. Gerichtsstand/Erfüllungsort/Anwendbares Recht

1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheckklagen)

sowie sämtliche sich zwischen dem Verkäufer und Fukan ergebende Streitigkeiten aus den zwischen ihnen

geschlossenen Verträgen ist der Firmensitz von Fukan.

2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem der Bundesrepublik  

Deutschland geltenden Recht. 

Letzte Überarbeitung am 18. Januar 2021

Copyright © 2021 Fukan Plastics GmbH. Alle Rechte vorbehalten.

Handelsregister: HRB 302416

Amtsgericht: Stuttgart

Steuer-Nr.: 71319/03005

U St-ID-Nr.: DE 172 138 373